Baugenehmigungen 2026

5 Schritte zur Carport Baugenehmigung Österreich

Der Bau eines Carports macht oft Sinn, wenn man verschiedene Fahrzeuge luftig und dennoch geschützt unterstellen möchte, aber aus optischen oder praktischen Gründen keine Garage in Erwägung zieht. Ist die Idee entstanden, stellt sich die Frage, ob dafür eine Baugenehmigung nötig ist.

Inhaltsverzeichnis Carports

Schritt 1: Bauordnung des Bundeslandes beachten

Ob und in welchem Verfahren ein Carport in Österreich errichtet werden darf, richtet sich nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. In Österreich gibt es keine bundesweit einheitliche 30-m²-/3-m-Regel: Das Bauwesen unterliegt der Landesgesetzgebung und es gelten neun unterschiedliche Bauordnungen bzw. Baugesetze. Je nach Bundesland kann ein Carport bewilligungsfrei, anzeige- oder mitteilungspflichtig oder baubewilligungspflichtig sein. Stand der Prüfung: 19.08.2026.

Bestimmungen der einzelnen Bundesländer in Österreich

Bundesland Amtliche Rechtsgrundlage / Information Verfahren / Größenangabe Wichtiger Hinweis
Burgenland § 16 Bgld. BauG bis 20 m²: geringfügiges Bauvorhaben Carports bis 20 m² gelten laut aktuellem Landesleitfaden als geringfügige Bauvorhaben. Sie sind der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Äußert sich die Behörde innerhalb von 14 Tagen nicht, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.
Kärnten § 7 K-BO 1996 1 überdachter Stellplatz je Wohngebäude bis 40 m² / 3,50 m: mitteilungspflichtig Der überdachte Stellplatz ist vor Ausführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen; dies gilt auch bei Ausführung als Zubau. Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und Kärntner Bauvorschriften müssen trotzdem eingehalten werden.
Niederösterreich § 15 NÖ BO 2014 Carport mit höchstens einer Wand bis 50 m² / 3 m: Baubewilligung im vereinfachten Verfahren Die Errichtung ist nicht bewilligungsfrei. Für eine oberirdische bauliche Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, nennt das Land ausdrücklich den Carport mit höchstens einer Wand bis 50 m² und 3 m als Fall des vereinfachten Bewilligungsverfahrens.
Oberösterreich § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994 bis 15 m² unter Voraussetzungen frei; über 15 bis 50 m² Bauanzeige; über 50 m² Baubewilligung Die 15-m²-Ausnahme gilt nur für ebenerdige, eingeschossige, freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer im Bauland unter Einhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Ist der Carport überwiegend umschlossen und damit als Gebäude einzuordnen, gelten andere Schwellen.
Salzburg § 2 BauPolG 1997 keine pauschale Carport-Freigrenze; kleine Nebenanlage ggf. bis 12 m² / Seitenlänge 4 m / höchster Punkt 2,50 m bewilligungsfrei Die Ausnahme betrifft eingeschossige Nebenanlagen zu Wohnbauten und schließt Garagen aus. Ob ein konkreter offener Carport unter diese Ausnahme fällt, hängt von seiner rechtlichen Einordnung und dem Standort ab und sollte vorab mit der Gemeinde geklärt werden.
Steiermark § 21 Stmk. BauG Schutzdach / Flugdach bis insgesamt 40 m²: meldepflichtig Erfasst sind Schutzdächer (Flugdächer) mit insgesamt höchstens 40 m² überdeckter Fläche, auch als Zubau. Seitliche Umschließungen sind nur umfasst, solange dadurch keine Gebäudeeigenschaft entsteht. Bau- und Raumordnungsvorgaben bleiben einzuhalten.
Tirol § 28 TBO 2022 Flugdach bis 15 m² überdeckte Fläche: Bauanzeige Flugdächer bis 15 m² gehören zu den jedenfalls anzeigepflichtigen Vorhaben. Bei größeren oder anders einzuordnenden Carports ist die Bewilligungspflicht gesondert zu prüfen.
Vorarlberg §§ 18–20 BauG bei Einordnung als Nebengebäude zu einem Wohngebäude bis 25 m² / 3,50 m regelmäßig anzeigepflichtig Die amtliche Information nennt diese Schwelle für Nebengebäude in einer Baufläche, wenn Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden. Ob ein Carport als Nebengebäude oder anderes Bauwerk einzuordnen ist, ist im konkreten Fall zu prüfen.
Wien § 62a BO für Wien bei Einordnung als Flugdach bis 25 m² / 2,50 m unter Voraussetzungen bewilligungs- und anzeigefrei Die Ausnahme gilt für Flugdächer auf unmittelbar bebaubaren Flächen, nicht in Schutzzonen und nicht in Gebieten mit Bausperre. Auch bei Bewilligungsfreiheit sind die sonstigen Vorgaben der Bauordnung und der Bebauungsbestimmungen einzuhalten.

Bewilligungsfrei bedeutet nicht vorschriftsfrei. Auch ein Vorhaben ohne Baubewilligung muss die jeweiligen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben einhalten. Dazu gehören je nach Bundesland und Grundstück insbesondere Flächenwidmung, Bebauungsplan, Abstände und Grenzbebauung, Brandschutz, Ortsbild-, Natur- oder Denkmalschutz sowie weitere örtliche Vorgaben. Eine für ganz Österreich geltende 3-m-/9-m- oder 15-m-Regel gibt es nicht.

Schritt 2: Faktoren für die Zulässigkeit prüfen

Vor der Planung eines Carports sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • Flächenwidmung, Bebauungsplan und örtliche Bebauungsbestimmungen
  • Abstandsflächen, Mindestabstände und Regeln zur Grenzbebauung
  • Höhe, Grund- bzw. überbaute Fläche und baurechtliche Einordnung des Carports
  • Standsicherheit und Brandschutz
  • Ortsbild-, Denkmal-, Natur- und gegebenenfalls Wasserrecht
  • Zufahrt, Entwässerung und sonstige grundstücksbezogene Anforderungen

Schritt 3: Bei der Baubehörde Informationen einholen

Planen Sie in Österreich den Bau eines Carports, sollten Sie sich vor Bestellung und Baubeginn an die zuständige Baubehörde wenden. In der Regel ist dies die Gemeinde bzw. der Magistrat; in Wien ist für baubehördliche Verfahren die Baupolizei zuständig. Lassen Sie insbesondere klären, wie der konkrete Carport rechtlich eingeordnet wird und ob eine Baubewilligung, Bauanzeige oder Mitteilung erforderlich ist.


Die Regeln zum Abstand zum Nachbargrundstück und zur Grenzbebauung unterscheiden sich zwischen den Bundesländern und können zusätzlich durch den örtlichen Bebauungsplan beeinflusst werden. Eine Zustimmung des Nachbarn kann im Einzelfall relevant sein, ersetzt aber nicht automatisch ein erforderliches behördliches Verfahren oder die Einhaltung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften.


Schritt 4: Bewilligung, Anzeige oder Mitteilung einreichen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Bundesland, vom Verfahren und vom konkreten Bauvorhaben ab. Typischerweise können verlangt werden:

  • Bauansuchen, Bauanzeige oder schriftliche Mitteilung
  • Lage- bzw. Grundstücksplan
  • Bauzeichnungen mit Grundriss, Ansichten und Schnitten
  • Baubeschreibung und Angaben zu Material und Nutzung
  • Eigentumsnachweis bzw. erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers
  • weitere Nachweise, z. B. Statik, Brandschutz oder Energieunterlagen, wenn die Behörde sie verlangt

Reichen Sie die für Ihr Bundesland und Ihr Vorhaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei der zuständigen Baubehörde ein. Beginnen Sie erst dann mit dem Bau, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Baubeginn erfüllt sind.


Schritt 5: Größe des Carports planen

Wie groß Ihr Carport werden soll, hängt davon ab, was Sie unterstellen möchten. Die folgenden Maße sind reine Planungsrichtwerte und keine baurechtlichen Freigrenzen. Für einen Mittelklassewagen (Einzelcarport) können beispielsweise folgende Maße sinnvoll sein:

Länge:5 – 7 Meter
Breite:3 – 4,5 Meter
Höhe:2,30 – 3 Meter

Bei einem Doppelcarport reichen die Standardmaße eines einzelnen Autos nicht. Prüfen Sie die geplanten Außenmaße anschließend immer noch einmal gegen die baurechtlichen Vorgaben für Ihr Grundstück.


❓ Carport ohne erforderliche Bewilligung oder Meldung bauen – was kann passieren?

Wer einen Carport ohne das erforderliche Verfahren oder entgegen den geltenden Bauvorschriften errichtet, muss je nach Bundesland mit baupolizeilichen Maßnahmen und Verwaltungsstrafen rechnen. Möglich sind insbesondere eine Baueinstellung, ein nachträgliches Verfahren sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustands bis hin zur Beseitigung des Carports. Die konkreten Folgen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

☀️ Wird für Solar auf dem Carport eine Baubewilligung benötigt?

Das lässt sich für Österreich nicht pauschal beantworten. Die Errichtung des Carports und die Photovoltaik- oder Solaranlage können unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen unterliegen. Abhängig von Bundesland, Leistung, Größe, Standort und Ausführung kann eine Anlage bewilligungsfrei, anzeige- oder bewilligungspflichtig sein. Prüfen Sie deshalb beide Bestandteile vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde.

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